Gästebeitrag
Gästebeitragspflichtig sind alle Personen, die in dem als Nordseeheilbad anerkannten Gebiet Unterkunft nehmen und dort weder eine alleinige Wohnung noch eine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, sowie zur Teilnahme an den zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen geboten wird. Darüber hinaus sind alle Personen gästebeitragspflichtig, die im Gebiet der Stadt Norden außerhalb des anerkannten Gebietes zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken Unterkunft nehmen (siehe auch Gästebeitragssatzung).
Zweitwohnungsinhaber und Dauerbenutzer von Campingplätzen und ihre jeweiligen Familienangehörigen sind verpflichtet, den Jahresgästebeitrag zu entrichten.
Die Gästebeitragspflicht entsteht bei Unterkunftnahme mit der Ankunft im Gebiet der Stadt Norden und endet mit dem Tage der Abreise. Für den Jahresgästebeitrag entsteht die Beitragspflicht mit Beginn des Kalenderjahres bzw. bei Eigentumserwerb oder Begründung des Dauernutzungsrechts während des laufenden Kalenderjahres im Zeitpunkt der Rechtsbegründung.