Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet beide Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
Der Gastgeber ist dem Gast gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet, wenn die von ihm zugesagte Unterkunft für die vereinbarte Zeit nicht bereitgestellt werden kann und ein gleichwertiger Ersatz nicht zur Verfügung steht.
a) Der Gast ist dem Gastgeber verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen.
b) Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei Übernachtung 10 %, bei Übernachtung/Frühstück 20 %, bei Halbpension 30 % und bei Vollpension 40 % des Unterkunftspreises.
a) Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
b) Bis zur anderweitigen Vermietung der Unterkunft hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu zahlen.
Der Gastgeber haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung. Weist die gemietete Unterkunft einen Mangel auf, der über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht, hat der Gast dem Gastgeber den Mangel unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
Bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer als sieben Tage ist der Gastgeber berechtigt, einen Mehrpreis zu verlangen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Norden.
Die Tourist Information Norden und Norddeich (im Folgenden TI) ist weder Veranstalter noch Vermittler, wenn direkt bei einem der verzeichneten Gastgeber gebucht wird. Wird über die zentrale Vermittlung für Urlaubsquartiere gebucht, ist die TI nur der Vermittler zwischen Gast und Gastgeber und handelt nicht im eigenen Namen bzw. auf eigene Rechnung. Der Gast hat nur gegenüber dem Gastgeber einen unmittelbaren Anspruch auf Vertragserfüllung.
Hinweis zu Preisangaben
Laut Gerichtsurteil (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1991 – IZR 291/89 Kammergericht Berlin) dürfen in der Parahotellerie die Nebenkosten wie Heizung, Wasser, Gas, Strom nicht pauschaliert werden, sondern sind nach Verbrauch abzurechnen. Die Kosten für die Endreinigung müssen im Logispreis umgelegt sein und dürfen nicht separat erhoben werden. Der Kurbeitrag ist noch nicht enthalten und wird extra ausgewiesen.
Die Saisonzeiten sind von den einzelnen Betrieben unterschiedlich festgelegt und weichen z. T. von den für den Kurbeitrag geltenden Zeiträumen ab. Nur die zwischen Gast und Gastgeber vereinbarten Preise sind verbindlich